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BK 2026 15

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Bern OG · 2026-05-22 · Deutsch BE
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) führt gegen den im Rubrum genannten Beschuldigten, amtlich verteidigt

durch Rechtsanwalt B.________, eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, evtl.

Veruntreuung, betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Unterlassung der Buch-

führung und Urkundenfälschung (Verfahrensnummer W 24 119). Im Rahmen einer

Hausdurchsuchung der privat und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten des Be-

schuldigten wurden mehrere Waffen inkl. Waffenzubehör sowie Munition sicherge-

stellt und beschlagnahmt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach

der Hausdurchsuchung auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ausge-

dehnt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 trennte diese – nach vorgängig ge-

währtem rechtlichen Gehör – das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Wi-

derhandlung gegen das Waffengesetz vom Verfahren W 24 119 ab und setzte es

unter der Verfahrensnummer W 25 200 fort. Am 4. Dezember 2025 erliess die

Staatsanwaltschaft im Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffenge-

setz (W 25 200) einen Strafbefehl. Mit diesem verurteilte sie den Beschuldigten zu

einer Busse von CHF 800.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der

Höhe von CHF 300.00 und zog die beschlagnahmten Waffen inkl. Waffenteile und

Munition ein. Am 16. Dezember 2025 reichte der amtliche Verteidiger die Kosten-

note (inkl. Leistungsjournal) für die Aufwendungen jenes Verfahrens ein (total aus-

machend CHF 4’597.60, wobei ein Zeitaufwand von 21:20 Stunden geltend ge-

macht wurde) und ersuchte um Festsetzung der amtlichen Entschädigung.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 setzte die Staatsanwaltschaft die Entschädi-

gung für den amtlichen Verteidiger in Abweichung von dessen Kostennote und

nach gewährtem rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Honorarkürzung auf

CHF 2’182.65 fest (gebotener Zeitaufwand: 9:35 Stunden). Gleichzeitig stellte sie

fest, dass der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä-

digung von CHF 2’182.65 zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlaubten. Gegen diese Verfügung erhob der amtliche Verteidiger

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer

in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde-

kammer) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen de-

ren Aufhebung und die Festsetzung einer amtlichen Entschädigung in der Höhe

von CHF 4’597.60. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerde-

kammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Staatsanwaltschaft mit delegierter

Stellungnahme vom 29. Januar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschuldigte liess via seine Verteidigung ausrichten, dass er auf die Einrei-

chung einer Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 nahm

und gab die Verfahrensleitung von den entsprechenden Eingaben Kenntnis und

hielt fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wer-

de.

E. 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und be-

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung listete die Staatsanwaltschaft die Honorarkürzung von 11:45 Stunden tabellarisch auf und legte dabei für jedes Leistungsdetail den Grund sowie das jeweilige Kürzungsausmass dar (Zeile 1: «Vorber Bspr. Klt., Zu- sammenstellung Sachverhalte», Kürzung der geltend gemacht 2 Std. um 1:30 Std.; Zeile 2: «Fahrt nach E.________ (Ort)», vollständige Kürzung der geltend gemach- ten Zeit von 0:45 Std., da dieser Posten mit einem Reisezuschlag zu entschädigen ist; Zeile 3: «EV JZ bei STA», Kürzung der geltend gemachten 2.30 Std. um 2:20 Std.; Zeile 4: «Stellungnahme zur Verfahrenstrennung, Antrag Einstellung, Fristver- längerung, Fertigstellung Eingabe», Kürzung der geltend gemachten 8:10 Std. um 7:10 Std.). Der Beschwerdeführer beantragt, dass sämtliche der von ihm in Rechnung gestell- ten Aufwendungen entschädigt werden. In der Beschwerdebegründung setzt er sich jedoch einzig mit der auf Zeile 4 der angefochtenen Verfügung vorgenomme- nen Kürzung auseinander. Weshalb die gemäss den Zeilen 1 bis 3 erwähnten Kür- zungen nicht rechtens sein sollen, kann seiner Rechtsmitteleingabe nicht entnom- men werden. Soweit er diese auch als angefochten wissen will, kommt er den ge- setzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von fachkundigen Perso- nen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird dementsprechend eine Nachfristan- setzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO regelmässig nur bei Versehen oder un- verschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Vorliegend sind keine Gründe für eine Nachfristansetzung erkenn- bar, weshalb hiervon abgesehen wurde.

E. 3 Streitgegenstand ist folglich nur die auf Zeile 4 für die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Stellungnahme zur Verfahrenstrennung, einschliesslich des darin gestellten Antrags auf Einstellung sowie des in diesem Zusammenhang gestellten Gesuchs um Fristverlängerung, vorgenommene Kürzung von 7:10 Stunden.

E. 3.1.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung aus Rahmentari- fen, die in der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt sind. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener- satz gemäss Art. 41 KAG nach (1.) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, (2.) der Bedeutung der Streitsache und (3.) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hinsichtlich der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte hält Art. 42 Abs. 1 KAG fest, dass bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind. Somit sind so oder anders die drei genannten Aspekte für die Berechnung der angemessenen Entschädigung von Relevanz. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestell- ten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt.

E. 3.1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat in Ziff. 1 der Weisung über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 31. Mai 2013 Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten. Dem- nach ist für die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntga- be des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleiste- ten Zeitaufwands vorausgesetzt (Ziff. 1.1, auch zum Folgenden). Der der Staats- anwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festle- gung der Entschädigung ist hiernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fach- lich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, ge- wissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strafsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten. Im Ein- zelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Die sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechung mit Klientschaft so- wie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten oder der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), die Prüfung der Rechts- grundlagen, das Abfassen von Eingaben sowie die Teilnahme an Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Rechte der amtlich vertretenen Partei eine solche erfordert. Be- züglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.

E. 3.2 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 453 vom 3. Mai 2024 E. 3.4 mit Hin- weis; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO). 4.

E. 4.1 Die hier interessierende Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage

4) erfolgte aufgrund des von der Staatsanwaltschaft gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Verfahrenstrennung bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. In dieser stellte die Verteidi- gung den Antrag, dass das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz nach Trennung vom Verfahren W 24 119 (betreffend die Tatvorwürfe des Betrugs, evtl. Veruntreuung, der Urkundenfälschung, des betrügerischen Konkur- ses, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung) einzustellen sei. Eventualiter sei auf eine Verfahrensabtrennung zu verzichten. Auf rund viereinhalb Seiten der insgesamt (mit Deckblatt) sieben Seiten umfassenden Eingabe wurde anschliessend begründet, weshalb das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzustellen sei. Die Begründung, weshalb eventualiter von einer Verfahrensabtrennung abzusehen sei, beschränkte sich auf eine Seite.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzung des im Zusammenhang mit der Stel- lungnahme vom 9. Oktober 2025 geltend gemachten Aufwands von insgesamt 8:10 Stunden um 7:10 Stunden damit, dass dieser nicht gerechtfertigt sei. Der Be- schwerdeführer habe in seiner siebenseitigen Eingabe das Kernthema – die beab- sichtigte Verfahrenstrennung aufgrund (drohender) Verjährung von Übertretungen, die gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen – grösstenteils verfehlt. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bezüglich der klar um- rissenen Fragestellung (Verfahrenstrennung) sei eine Stunde als ausreichend zu erachten. Im Übrigen rechtfertige – entgegen der Kostennote des Beschwerdefüh- rers vom 15. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage 7) – weder die Bedeutung der Streitsache noch die prozessuale Schwierigkeit eine Einstufung als «mittel». Diese beiden Kriterien seien vielmehr im unterdurchschnittlichen Segment zu verorten. Die Waffen seien beim Auffinden durch die Kantonspolizei Bern eklatant unsorgfäl- tig aufbewahrt gewesen. Die Komplexität der gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung ergebe sich nicht aus den waffenrechtlichen Vorwürfen, sondern liege in dessen strafrechtlich relevanten Immobilien- und Bautätigkeit begründet. Während die wirtschaftsstrafrechtlichen Kernthemen im hängigen Hauptverfahren W 24 119 untersucht würden, sei das vorliegende Verfahren W 25 200 davon ab- getrennt und als ausreichend geklärter Sachverhalt im Strafbefehlsverfahren erle- digt worden.

E. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass er gesetzlich und standesrechtlich dazu berechtigt und verpflichtet gewesen sei, im Zuge der

E. 4.4 Betreffend den Vorwurf, der letztlich in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung führte, lag gemäss Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 (amtliche Akten pag. 16 001 001 ff., pag. 16 001 002) folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ bewahrte an seinem Domizil an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) die fol- genden Waffen inkl. Waffenzubehör sowie Munition wissentlich und willentlich unsorgfältig und unge- schützt vor dem Zugriff unberechtigter Dritter auf: [Auflistung Ass. Nrn. 1000-1012] Als die Kantonspolizei am 12.09.2024 an erwähnter Adresse eintraf, war keine der vorstehend aufge- listeten Waffen ordnungsgemäss weggeschlossen. Am fraglichen Datum war neben A.________ auch dessen Ehefrau F.________ in der Wohnung anwesend. Im gleichen Mehrfamilienhaus wohnhaft in jenem Zeitpunkt waren zudem der Sohn des Ehepaars G.________ (Familienname des Beschuldig- ten) mit Schwiegertochter und Enkelkindern (Jahrgänge 2021 und 2024) sowie A.________s Mutter (Jahrgang 1929). Die Pistole SIG P220 (Ass.-Nr. 1000) befand sich mit 8 Patronen geladen im unverschlossenen Gar- derobenschrank im Eingangsbereich mit zweitem Magazin, ebenfalls mit 8 Patronen geladen. Der Revolver Röhm Modell 17 (Ass.- Nr. 1001) befand sich mit je einer Patrone pro Waffenlauf geladen im Wohnzimmer beim Fernseher. Der Revolver Smith & Wesson 357 Magnum (Ass.- Nr. 1002) mit 6 eingesetzten Patronen befand sich im Büro im Untergeschoss. Der Revolver Smith & Wesson Air- weight 38 (Ass.-Nr. 1003) befand sich mit 5 eingesetzten Patronen im Badezimmer auf dem Toiletten- schrank. Die Munition (Ass.-Nr. 1004 und 1005) befand sich im Schubladenstock des Büros im Unter- geschoss. Die 7 Karabiner (Ass.-Nr. 1006-1012) waren mit Kunststoffkabelbindern an der Garagen- wand befestigt. A.________ bewohnt die Liegenschaft an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) nicht allein, sondern mit den vorstehend erwähnten Familienmitgliedern. Er hat wissentlich und willentlich keine Schutzvorkehrungen getroffen, um die Gefahr eines Zugriffs auf die z.T. geladenen Waffen durch un- berechtigte Dritte zu minimieren.

E. 4.5.1 Mit Blick auf den im Strafbefehl wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer un- bestritten gebliebenen Sachverhalt (vgl. dazu auch dessen Einvernahme vom

E. 4.5.2 Indessen kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie hinsichtlich der Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 nur die Ausführungen zur von ihr beab- sichtigten Verfahrenstrennung als gebotenen Aufwand anerkennen will. Ihr ist zwar darin beizupflichten, dass der Gesamtaufwand von 8:10 Stunden deutlich überhöht ist. Jedoch kann der Verteidigung kein Vorwurf gemacht werden, dass sie in jener Eingabe unaufgefordert – für den Fall der Verfahrenstrennung – die Einstellung des Verfahrens beantragt und begründet hat. Der amtliche Verteidiger ist nach Art. 128 StPO verpflichtet, die Interessen der beschuldigten Person sachkundig, engagiert und effektiv wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Fe- bruar 2024 E. 7.2). Verteidigung beinhaltet auf Entlastung gerichtete Interessenver- tretung der beschuldigten Person (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4). Im fraglichen Zeit- punkt bestand angesichts des Ermittlungsstands die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft im Falle der Abtrennung des Verfahrens (W 25 200) ohne Weiteres direkt zum Erlass eines Strafbefehls schreiten wird, was sie letztlich denn auch tat und insbesondere tun durfte. Ein Strafbefehl beruht auf einer bloss sum- marischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft, kann gar schon vor der Eröffnung der Untersuchung ergehen und setzt lediglich das Einge- ständnis der beschuldigten Person oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 4.1). Hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht genutzt, im Rahmen der beabsichtigten Verfahrenstrennung auf die seiner Ansicht nach bestehenden Ein- stellungsgründe hinzuweisen, hätte er vor Erlass des Strafbefehls keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Stattdessen hätte er das Einsprachever- fahren beschreiten müssen, das im Falle des Unterliegens mit höheren Kosten ver- bunden ist.

E. 4.5.3 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass ein amtlicher Verteidi- ger im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seine Stellungnahme nicht strikt auf die von der Strafbehörde vorgegebenen Einzelfragen beschränken muss, sondern in vertretbarem Umfang auch Anträge und Begründungen einreichen darf, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem prozessualen Schritt stehen. Hin- zu kommt, dass den Parteien ohnehin jederzeit offensteht, zuhanden der Verfah- rensleitung Eingaben zu machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). Entschädigungspflichtig ist der Aufwand aber in jedem Fall nur, soweit er nach dem objektiven Ex‑ante‑Massstab eines erfahrenen, zielgerichtet und effizient arbeitenden Straf- verteidigers als geboten erscheint. Verfahrensfremde, überflüssige, nutzlose oder offensichtlich unverhältnismässige Ausführungen sind nicht zu vergüten (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.3).

E. 4.6 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die amtli- che Entschädigung gestützt auf eine von ihr gekürzte Honorarnote bestimmt hat. Jedoch rechtfertigt sich die effektiv vorgenommene Kürzung von 11:45 Stunden nicht, da bezüglich des (unaufgeforderten) Antrags auf Einstellung zu Unrecht auf nicht gebotenen und damit nicht entschädigungswürdigen Aufwand geschlossen wurde. Für Letzteres ist der Beschwerdeführer zusätzlich mit einem Zeitaufwand von 3:00 Stunden zu entschädigen. Entsprechend wird die von der Staatsanwalt- schaft vorgenommene Kürzung von 11:45 Stunden auf 8:45 Stunden reduziert (darin eingeschlossen sind die im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Zeilen 1-3 der angefochtenen Verfügung [E. 2.2 hiervor]). Dementsprechend ist der Be- schwerdeführer für einen Zeitaufwand von 12:35 Stunden (dezimal: 12,58) statt 9:35 Stunden (dezimal: 9,58) zu entschädigen, was einem Honorar von CHF 2’516.00 entspricht. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine amtliche Entschädigung von total CHF 2’831.25 (inkl. Reiszuschlag, Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den strittigen Betrag (E. 2.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer zu rund einem Viertel mit seinem Begehren durchgedrun- gen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von CHF 1’400.00 zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1’050.00, aufzu- erlegen. Eine weitere Kostenausscheidung mit Blick auf das Nichteintreten drängt

E. 6 Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verfahrenstrennung einen An- trag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen und zu begründen. Er habe sich in der entsprechenden Eingabe erstmals zur rechtlichen Qualifikation bzw. zu den nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen der seinem Mandanten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geäussert und dies sei unter dem Ge- sichtspunkt erfolgt, dass nach erfolgter Abtrennung ein Strafbefehl zu erwarten ge- wesen sei. Im Lichte der Prozessökonomie und der Interessen seines Mandanten sei somit eine ausführliche Darlegung der Sicht seines Mandanten erforderlich so- wie angebracht gewesen. Dass eine solche Begründung mit entsprechendem Zeitaufwand verbunden sei, liege auf der Hand. Seine am 6. Dezember 2025 ein- gereichte Kostennote (Beschwerdebeilage 7) übersteige schliesslich auch nicht den gesetzlich vorgesehenen Rahmen von maximal CHF 5’000.00 im Strafbefehls- verfahren.

E. 7 14. Januar 2025 [amtliche Akten pag. 05 001 001 ff.]) sowie die letztlich ausge- sprochene Sanktion (Busse von CHF 800.00) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz hinsichtlich «Bedeutung der Streitsache» und «prozessualer Schwierigkeit» als unterdurchschnittlich gewichtet hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich denn auch nichts Gegenteiliges vor.

E. 8 Wie bereits unter E. 4.5.2 hiervor ausgeführt, bestand durchaus die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Abtrennung des Verfahrens direkt einen Strafbe- fehl erlassen wird. Vor diesem Hintergrund waren Antrag und Ausführungen zu den Einstellungsvoraussetzungen nicht von vornherein ungeboten. Angesichts des kla- ren und einfach gelagerten Sachverhalts sowie der Tatsache, dass die Einvernah- me vom 14. Januar 2025 (amtliche Akten pag. 05 001 001 ff.) in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durchgeführt worden war (diesem die Aussagen seines Mandanten hinsichtlich «Aufbewahrung der Waffen» somit bekannt waren) und die konkret zu beurteilende Rechtsfrage der Sorgfaltspflichten im Sinne Art. 26 Abs. 1 WG mit Blick auf die bisher ergangene Rechtsprechung nicht als komplex bezeich- net werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2023 vom 15. De- zember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen), muss der geltend gemachte Aufwand von total 8:10 Stunden als deutlich überhöht bezeichnet werden. Der Aufwand für die hier zu beurteilende Stellungnahme vom 9. Oktober 2025, die in Umfang und Begrün- dungsdichte einer «Rechtsmitteleingabe» gleicht, ist dementsprechend zu kürzen. Als angemessen resp. geboten erscheint der Beschwerdekammer ein Aufwand von insgesamt vier Stunden für die Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenstren- nung sowie den Antrag und die Begründung der Einstellung (inkl. Fristerstre- ckungsgesuch). Statt den von der Staatsanwaltschaft anerkannten 1:00 Stunde für die Stellungnahme und das Fristerstreckungsgesuch ist der Beschwerdeführer für einen Aufwand von 4:00 Stunden zu entschädigen.

E. 9 sich nicht auf. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 350.00 trägt der Kan- ton Bern. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung – dies im Umfang seines Obsiegens, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 und 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Kos- tennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten; in der Beschwerde wird um angemessene Entschädigung ersucht. Seine Entschädigung wird daher praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts geschätzt und hier auf pauschal CHF 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 400.00 ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 1’050.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren nichts mehr auszubezahlen. Stattdessen hat er für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von (nach Verrechnung) CHF 650.00 zu bezahlen. Dem Beschuldigten sind infolge Verzichts auf Stellungnahme keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 10 Die Verfahrensleitung verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. In Abänderung von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Januar 2026 (W 25 200) wird die Entschä- digung für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 2’831.25 (inkl. Reiszu- schlag, Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist von der Staatsanwaltschaft aus- zurichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Entsprechend hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 2’831.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1’050.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 350.00, trägt der Kanton Bern. Zufolge Verrechnung mit der nach- folgend unter Ziff. 3 erwähnten Teilentschädigung von CHF 400.00 hat der Beschwer- deführer dem Kanton Bern noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 zu entrichten.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWST) zuge- sprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’050.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigungsrestanz auszubezahlen.
  4. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Verfügung BK 26 15 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Januar 2026 (W 25 200)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den im Rubrum genannten Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung und Urkundenfälschung (Verfahrensnummer W 24 119). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der privat und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten des Be- schuldigten wurden mehrere Waffen inkl. Waffenzubehör sowie Munition sicherge- stellt und beschlagnahmt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach der Hausdurchsuchung auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ausge- dehnt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 trennte diese – nach vorgängig ge- währtem rechtlichen Gehör – das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz vom Verfahren W 24 119 ab und setzte es unter der Verfahrensnummer W 25 200 fort. Am 4. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz (W 25 200) einen Strafbefehl. Mit diesem verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 800.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 und zog die beschlagnahmten Waffen inkl. Waffenteile und Munition ein. Am 16. Dezember 2025 reichte der amtliche Verteidiger die Kosten- note (inkl. Leistungsjournal) für die Aufwendungen jenes Verfahrens ein (total aus- machend CHF 4’597.60, wobei ein Zeitaufwand von 21:20 Stunden geltend ge- macht wurde) und ersuchte um Festsetzung der amtlichen Entschädigung. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 setzte die Staatsanwaltschaft die Entschädi- gung für den amtlichen Verteidiger in Abweichung von dessen Kostennote und nach gewährtem rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Honorarkürzung auf CHF 2’182.65 fest (gebotener Zeitaufwand: 9:35 Stunden). Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 2’182.65 zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Gegen diese Verfügung erhob der amtliche Verteidiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen de- ren Aufhebung und die Festsetzung einer amtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 4’597.60. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Staatsanwaltschaft mit delegierter Stellungnahme vom 29. Januar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess via seine Verteidigung ausrichten, dass er auf die Einrei- chung einer Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von den entsprechenden Eingaben Kenntnis und hielt fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wer- de. 2. 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und be-

3 gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung des amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzu- treten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 2’414.95 wird die abschliessende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 426+427 vom 30. Juli 2024 E. 2.3). 2.2 In der angefochtenen Verfügung listete die Staatsanwaltschaft die Honorarkürzung von 11:45 Stunden tabellarisch auf und legte dabei für jedes Leistungsdetail den Grund sowie das jeweilige Kürzungsausmass dar (Zeile 1: «Vorber Bspr. Klt., Zu- sammenstellung Sachverhalte», Kürzung der geltend gemacht 2 Std. um 1:30 Std.; Zeile 2: «Fahrt nach E.________ (Ort)», vollständige Kürzung der geltend gemach- ten Zeit von 0:45 Std., da dieser Posten mit einem Reisezuschlag zu entschädigen ist; Zeile 3: «EV JZ bei STA», Kürzung der geltend gemachten 2.30 Std. um 2:20 Std.; Zeile 4: «Stellungnahme zur Verfahrenstrennung, Antrag Einstellung, Fristver- längerung, Fertigstellung Eingabe», Kürzung der geltend gemachten 8:10 Std. um 7:10 Std.). Der Beschwerdeführer beantragt, dass sämtliche der von ihm in Rechnung gestell- ten Aufwendungen entschädigt werden. In der Beschwerdebegründung setzt er sich jedoch einzig mit der auf Zeile 4 der angefochtenen Verfügung vorgenomme- nen Kürzung auseinander. Weshalb die gemäss den Zeilen 1 bis 3 erwähnten Kür- zungen nicht rechtens sein sollen, kann seiner Rechtsmitteleingabe nicht entnom- men werden. Soweit er diese auch als angefochten wissen will, kommt er den ge- setzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von fachkundigen Perso- nen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird dementsprechend eine Nachfristan- setzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO regelmässig nur bei Versehen oder un- verschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Vorliegend sind keine Gründe für eine Nachfristansetzung erkenn- bar, weshalb hiervon abgesehen wurde. 3. Streitgegenstand ist folglich nur die auf Zeile 4 für die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Stellungnahme zur Verfahrenstrennung, einschliesslich des darin gestellten Antrags auf Einstellung sowie des in diesem Zusammenhang gestellten Gesuchs um Fristverlängerung, vorgenommene Kürzung von 7:10 Stunden.

4 3.1

3.1.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung aus Rahmentari- fen, die in der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt sind. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener- satz gemäss Art. 41 KAG nach (1.) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, (2.) der Bedeutung der Streitsache und (3.) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hinsichtlich der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte hält Art. 42 Abs. 1 KAG fest, dass bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind. Somit sind so oder anders die drei genannten Aspekte für die Berechnung der angemessenen Entschädigung von Relevanz. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestell- ten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. 3.1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat in Ziff. 1 der Weisung über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 31. Mai 2013 Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten. Dem- nach ist für die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntga- be des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleiste- ten Zeitaufwands vorausgesetzt (Ziff. 1.1, auch zum Folgenden). Der der Staats- anwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festle- gung der Entschädigung ist hiernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fach- lich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, ge- wissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strafsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten. Im Ein- zelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Die sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechung mit Klientschaft so- wie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten oder der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), die Prüfung der Rechts- grundlagen, das Abfassen von Eingaben sowie die Teilnahme an Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Rechte der amtlich vertretenen Partei eine solche erfordert. Be- züglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.

5 3.2 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 453 vom 3. Mai 2024 E. 3.4 mit Hin- weis; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO). 4. 4.1 Die hier interessierende Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage

4) erfolgte aufgrund des von der Staatsanwaltschaft gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Verfahrenstrennung bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. In dieser stellte die Verteidi- gung den Antrag, dass das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz nach Trennung vom Verfahren W 24 119 (betreffend die Tatvorwürfe des Betrugs, evtl. Veruntreuung, der Urkundenfälschung, des betrügerischen Konkur- ses, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung) einzustellen sei. Eventualiter sei auf eine Verfahrensabtrennung zu verzichten. Auf rund viereinhalb Seiten der insgesamt (mit Deckblatt) sieben Seiten umfassenden Eingabe wurde anschliessend begründet, weshalb das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzustellen sei. Die Begründung, weshalb eventualiter von einer Verfahrensabtrennung abzusehen sei, beschränkte sich auf eine Seite. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzung des im Zusammenhang mit der Stel- lungnahme vom 9. Oktober 2025 geltend gemachten Aufwands von insgesamt 8:10 Stunden um 7:10 Stunden damit, dass dieser nicht gerechtfertigt sei. Der Be- schwerdeführer habe in seiner siebenseitigen Eingabe das Kernthema – die beab- sichtigte Verfahrenstrennung aufgrund (drohender) Verjährung von Übertretungen, die gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen – grösstenteils verfehlt. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bezüglich der klar um- rissenen Fragestellung (Verfahrenstrennung) sei eine Stunde als ausreichend zu erachten. Im Übrigen rechtfertige – entgegen der Kostennote des Beschwerdefüh- rers vom 15. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage 7) – weder die Bedeutung der Streitsache noch die prozessuale Schwierigkeit eine Einstufung als «mittel». Diese beiden Kriterien seien vielmehr im unterdurchschnittlichen Segment zu verorten. Die Waffen seien beim Auffinden durch die Kantonspolizei Bern eklatant unsorgfäl- tig aufbewahrt gewesen. Die Komplexität der gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung ergebe sich nicht aus den waffenrechtlichen Vorwürfen, sondern liege in dessen strafrechtlich relevanten Immobilien- und Bautätigkeit begründet. Während die wirtschaftsstrafrechtlichen Kernthemen im hängigen Hauptverfahren W 24 119 untersucht würden, sei das vorliegende Verfahren W 25 200 davon ab- getrennt und als ausreichend geklärter Sachverhalt im Strafbefehlsverfahren erle- digt worden. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass er gesetzlich und standesrechtlich dazu berechtigt und verpflichtet gewesen sei, im Zuge der

6 Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verfahrenstrennung einen An- trag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen und zu begründen. Er habe sich in der entsprechenden Eingabe erstmals zur rechtlichen Qualifikation bzw. zu den nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen der seinem Mandanten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geäussert und dies sei unter dem Ge- sichtspunkt erfolgt, dass nach erfolgter Abtrennung ein Strafbefehl zu erwarten ge- wesen sei. Im Lichte der Prozessökonomie und der Interessen seines Mandanten sei somit eine ausführliche Darlegung der Sicht seines Mandanten erforderlich so- wie angebracht gewesen. Dass eine solche Begründung mit entsprechendem Zeitaufwand verbunden sei, liege auf der Hand. Seine am 6. Dezember 2025 ein- gereichte Kostennote (Beschwerdebeilage 7) übersteige schliesslich auch nicht den gesetzlich vorgesehenen Rahmen von maximal CHF 5’000.00 im Strafbefehls- verfahren. 4.4 Betreffend den Vorwurf, der letztlich in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung führte, lag gemäss Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 (amtliche Akten pag. 16 001 001 ff., pag. 16 001 002) folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ bewahrte an seinem Domizil an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) die fol- genden Waffen inkl. Waffenzubehör sowie Munition wissentlich und willentlich unsorgfältig und unge- schützt vor dem Zugriff unberechtigter Dritter auf: [Auflistung Ass. Nrn. 1000-1012] Als die Kantonspolizei am 12.09.2024 an erwähnter Adresse eintraf, war keine der vorstehend aufge- listeten Waffen ordnungsgemäss weggeschlossen. Am fraglichen Datum war neben A.________ auch dessen Ehefrau F.________ in der Wohnung anwesend. Im gleichen Mehrfamilienhaus wohnhaft in jenem Zeitpunkt waren zudem der Sohn des Ehepaars G.________ (Familienname des Beschuldig- ten) mit Schwiegertochter und Enkelkindern (Jahrgänge 2021 und 2024) sowie A.________s Mutter (Jahrgang 1929). Die Pistole SIG P220 (Ass.-Nr. 1000) befand sich mit 8 Patronen geladen im unverschlossenen Gar- derobenschrank im Eingangsbereich mit zweitem Magazin, ebenfalls mit 8 Patronen geladen. Der Revolver Röhm Modell 17 (Ass.- Nr. 1001) befand sich mit je einer Patrone pro Waffenlauf geladen im Wohnzimmer beim Fernseher. Der Revolver Smith & Wesson 357 Magnum (Ass.- Nr. 1002) mit 6 eingesetzten Patronen befand sich im Büro im Untergeschoss. Der Revolver Smith & Wesson Air- weight 38 (Ass.-Nr. 1003) befand sich mit 5 eingesetzten Patronen im Badezimmer auf dem Toiletten- schrank. Die Munition (Ass.-Nr. 1004 und 1005) befand sich im Schubladenstock des Büros im Unter- geschoss. Die 7 Karabiner (Ass.-Nr. 1006-1012) waren mit Kunststoffkabelbindern an der Garagen- wand befestigt. A.________ bewohnt die Liegenschaft an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) nicht allein, sondern mit den vorstehend erwähnten Familienmitgliedern. Er hat wissentlich und willentlich keine Schutzvorkehrungen getroffen, um die Gefahr eines Zugriffs auf die z.T. geladenen Waffen durch un- berechtigte Dritte zu minimieren. 4.5 4.5.1 Mit Blick auf den im Strafbefehl wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer un- bestritten gebliebenen Sachverhalt (vgl. dazu auch dessen Einvernahme vom

7

14. Januar 2025 [amtliche Akten pag. 05 001 001 ff.]) sowie die letztlich ausge- sprochene Sanktion (Busse von CHF 800.00) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz hinsichtlich «Bedeutung der Streitsache» und «prozessualer Schwierigkeit» als unterdurchschnittlich gewichtet hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich denn auch nichts Gegenteiliges vor. 4.5.2 Indessen kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie hinsichtlich der Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 nur die Ausführungen zur von ihr beab- sichtigten Verfahrenstrennung als gebotenen Aufwand anerkennen will. Ihr ist zwar darin beizupflichten, dass der Gesamtaufwand von 8:10 Stunden deutlich überhöht ist. Jedoch kann der Verteidigung kein Vorwurf gemacht werden, dass sie in jener Eingabe unaufgefordert – für den Fall der Verfahrenstrennung – die Einstellung des Verfahrens beantragt und begründet hat. Der amtliche Verteidiger ist nach Art. 128 StPO verpflichtet, die Interessen der beschuldigten Person sachkundig, engagiert und effektiv wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Fe- bruar 2024 E. 7.2). Verteidigung beinhaltet auf Entlastung gerichtete Interessenver- tretung der beschuldigten Person (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4). Im fraglichen Zeit- punkt bestand angesichts des Ermittlungsstands die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft im Falle der Abtrennung des Verfahrens (W 25 200) ohne Weiteres direkt zum Erlass eines Strafbefehls schreiten wird, was sie letztlich denn auch tat und insbesondere tun durfte. Ein Strafbefehl beruht auf einer bloss sum- marischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft, kann gar schon vor der Eröffnung der Untersuchung ergehen und setzt lediglich das Einge- ständnis der beschuldigten Person oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 4.1). Hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht genutzt, im Rahmen der beabsichtigten Verfahrenstrennung auf die seiner Ansicht nach bestehenden Ein- stellungsgründe hinzuweisen, hätte er vor Erlass des Strafbefehls keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Stattdessen hätte er das Einsprachever- fahren beschreiten müssen, das im Falle des Unterliegens mit höheren Kosten ver- bunden ist. 4.5.3 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass ein amtlicher Verteidi- ger im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seine Stellungnahme nicht strikt auf die von der Strafbehörde vorgegebenen Einzelfragen beschränken muss, sondern in vertretbarem Umfang auch Anträge und Begründungen einreichen darf, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem prozessualen Schritt stehen. Hin- zu kommt, dass den Parteien ohnehin jederzeit offensteht, zuhanden der Verfah- rensleitung Eingaben zu machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). Entschädigungspflichtig ist der Aufwand aber in jedem Fall nur, soweit er nach dem objektiven Ex‑ante‑Massstab eines erfahrenen, zielgerichtet und effizient arbeitenden Straf- verteidigers als geboten erscheint. Verfahrensfremde, überflüssige, nutzlose oder offensichtlich unverhältnismässige Ausführungen sind nicht zu vergüten (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.3).

8 Wie bereits unter E. 4.5.2 hiervor ausgeführt, bestand durchaus die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Abtrennung des Verfahrens direkt einen Strafbe- fehl erlassen wird. Vor diesem Hintergrund waren Antrag und Ausführungen zu den Einstellungsvoraussetzungen nicht von vornherein ungeboten. Angesichts des kla- ren und einfach gelagerten Sachverhalts sowie der Tatsache, dass die Einvernah- me vom 14. Januar 2025 (amtliche Akten pag. 05 001 001 ff.) in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durchgeführt worden war (diesem die Aussagen seines Mandanten hinsichtlich «Aufbewahrung der Waffen» somit bekannt waren) und die konkret zu beurteilende Rechtsfrage der Sorgfaltspflichten im Sinne Art. 26 Abs. 1 WG mit Blick auf die bisher ergangene Rechtsprechung nicht als komplex bezeich- net werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2023 vom 15. De- zember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen), muss der geltend gemachte Aufwand von total 8:10 Stunden als deutlich überhöht bezeichnet werden. Der Aufwand für die hier zu beurteilende Stellungnahme vom 9. Oktober 2025, die in Umfang und Begrün- dungsdichte einer «Rechtsmitteleingabe» gleicht, ist dementsprechend zu kürzen. Als angemessen resp. geboten erscheint der Beschwerdekammer ein Aufwand von insgesamt vier Stunden für die Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenstren- nung sowie den Antrag und die Begründung der Einstellung (inkl. Fristerstre- ckungsgesuch). Statt den von der Staatsanwaltschaft anerkannten 1:00 Stunde für die Stellungnahme und das Fristerstreckungsgesuch ist der Beschwerdeführer für einen Aufwand von 4:00 Stunden zu entschädigen. 4.6 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die amtli- che Entschädigung gestützt auf eine von ihr gekürzte Honorarnote bestimmt hat. Jedoch rechtfertigt sich die effektiv vorgenommene Kürzung von 11:45 Stunden nicht, da bezüglich des (unaufgeforderten) Antrags auf Einstellung zu Unrecht auf nicht gebotenen und damit nicht entschädigungswürdigen Aufwand geschlossen wurde. Für Letzteres ist der Beschwerdeführer zusätzlich mit einem Zeitaufwand von 3:00 Stunden zu entschädigen. Entsprechend wird die von der Staatsanwalt- schaft vorgenommene Kürzung von 11:45 Stunden auf 8:45 Stunden reduziert (darin eingeschlossen sind die im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Zeilen 1-3 der angefochtenen Verfügung [E. 2.2 hiervor]). Dementsprechend ist der Be- schwerdeführer für einen Zeitaufwand von 12:35 Stunden (dezimal: 12,58) statt 9:35 Stunden (dezimal: 9,58) zu entschädigen, was einem Honorar von CHF 2’516.00 entspricht. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine amtliche Entschädigung von total CHF 2’831.25 (inkl. Reiszuschlag, Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den strittigen Betrag (E. 2.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer zu rund einem Viertel mit seinem Begehren durchgedrun- gen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von CHF 1’400.00 zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1’050.00, aufzu- erlegen. Eine weitere Kostenausscheidung mit Blick auf das Nichteintreten drängt

9 sich nicht auf. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 350.00 trägt der Kan- ton Bern. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung – dies im Umfang seines Obsiegens, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 und 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Kos- tennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten; in der Beschwerde wird um angemessene Entschädigung ersucht. Seine Entschädigung wird daher praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts geschätzt und hier auf pauschal CHF 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 400.00 ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 1’050.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren nichts mehr auszubezahlen. Stattdessen hat er für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von (nach Verrechnung) CHF 650.00 zu bezahlen. Dem Beschuldigten sind infolge Verzichts auf Stellungnahme keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. In Abänderung von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Januar 2026 (W 25 200) wird die Entschä- digung für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 2’831.25 (inkl. Reiszu- schlag, Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist von der Staatsanwaltschaft aus- zurichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Entsprechend hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 2’831.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1’050.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 350.00, trägt der Kanton Bern. Zufolge Verrechnung mit der nach- folgend unter Ziff. 3 erwähnten Teilentschädigung von CHF 400.00 hat der Beschwer- deführer dem Kanton Bern noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 zu entrichten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWST) zuge- sprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’050.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigungsrestanz auszubezahlen. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

11 Bern, 19. Mai 2026 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.